Satzung und Ordnungen des SC Gaißach e.V.
Nachfolgend stehen die Satzung sowie die Finanz-, Verfahrens- und Ehrungsordnung als lesbarer HTML-Text zur Verfügung. Die vorliegende Satzungsfassung wurde am 11. März 2019 beschlossen; das PDF-Dokument wurde im Jahr 2020 erstellt.
Der HTML-Text dient der besseren Lesbarkeit. Bei Abweichungen ist das zum Download bereitgestellte PDF-Dokument maßgeblich.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Skiclub Gaißach e.V. ist am 02.12.1949 gegründet worden.
(2)Er hat seinen Sitz in Gaißach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München – Registergericht, unter der Nummer 100089 eingetragen.
(3)Der Verein gehört dem Bayer. Landessport-Verband e.V. an, die Sportschützenabteilung dem Bayer. Sportschützen-Bund e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze
(1)Der Verein setzt sich zur Aufgabe den Sport zu fördern. Er fördert vor allem den Breiten- und Freizeitsport sowie den fach- und leistungsbezogenen Sport. Er sieht deshalb auch seine Aufgabe darin, offene Jugendarbeit zu betreiben und jugendpflegerisch tätig zu sein. Diesbezüglich fördert und veranstaltet der Verein auch kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theaterveranstaltungen, Talentwettbewerbe, Musikaufführungen).
(2)Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln, soweit diese nicht dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen dienen. Keine Person darf für seine Tätigkeit oder Aufgabe im Verein eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden und dem zuständigen Finanzamt an.
(3)Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie haben insbesondere bei ihrem Ausscheiden kein Anrecht auf Teile davon. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es ist der Gemeinde Gaißach mit der Maßgabe zu übertragen, es dem Zweck dieser Satzung entsprechend zu verwenden.
(4)Die Hauptkasse wird beim Vorstand geführt.
(5)Die Abteilungen können eigene Kassen führen-
(6)Die Abteilungen können eigenes Vermögen bilden. Von den Abteilungen gebildete Vermögen sind von diesen eigenverantwortlich zu bewirtschaften.
(7)Für das vom SC Gaißach e.V. auf dem Grundstück Fl. Nr. 2130 errichtete Zielhaus und das vorhandene, der Abteilung Ski dienliche bewegliche Vermögen hat die Skiabteilung das alleinige Nutzungsrecht.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2)Die Abgabe der Beitrittserklärung bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Diese wird endgültig, wenn ihr durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten widersprochen wird.
(3)Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(4)Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5)Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft.
(6)Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindesten 1 Jahr.
(7)Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
(8)Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.
(9)Jede Abteilung ist berechtigt, von ihren Mitgliedern gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Einführung und jede Änderung von Abteilungsbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsrates, ist nachfolgend in einer Abteilungsversammlung zu beschließen und zur nächsten Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Vereinsratszustimmung und Abteilungsversammlungsbeschluss gelten bis zur nächsten Neuwahl der Abteilungsleitung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.
(2)Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnung und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
(3)Bei der Benutzung von Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(4)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(5)Jede Änderung von personenbezogenen Daten, die für den Verein wichtig sind, müssen dem Verein umgehend mitgeteilt werden.
§ 5 Ehrungen
Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(2)Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Es bleibt aber für alle seine Verpflichtungen haftbar.
(3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände, die es in Besitz hat, umgehend herauszugeben.
(4)Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
(5)Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand die Streichung in der Mitgliederliste vornehmen. Berufung ist hiergegen innerhalb von 8 Wochen an den Vorstand zulässig, wenn die rückständigen Beiträge nachgezahlt werden.
(6)Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss:
a) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstands oder der Abteilungsleitungen und die Vereinsdisziplin
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins
c) bei unehrenhaftem Verhalten
d) bei grob unsportlichem Verhalten. Gegen den Beschluss des Vorstands kann Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Vereinsrat. Diese Entscheidung ist endgültig. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied eine ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
§ 7 Organe
Organe sind: a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsrat
d) die Fachausschüsse
e) die Abteilungsversammlungen
f) die Abteilungsleitungen
§ 8 Die Delegiertenversammlung
(1)Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen .Stimmberechtigt sind:
a) der Vereinsrat
b) die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe: bis 100 Mitglieder = 3 Delegierte jede weitere angefangene 50 Mitglieder = 1 Delegierter insgesamt nicht mehr als = 15 Delegierte
c) alle Ehrenmitglieder Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur 1 Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Doppelmandate sind unzulässig.
(2)Die Delegierten sind in der Abteilungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ersatzdelegierte können gewählt werden und sind ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
(3)1Zur Delegiertenversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Enthält die Tagesordnung u.a. den Punkt „Satzungsänderungen“, müssen die zu ändernden Bestimmungen bekannt gemacht werden. 2Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4)Es findet jährlich 1 ordentliche Delegiertenversammlung statt.
(5)Die Delegiertenversammlung findet im ersten Quartal des Folgejahres statt. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vereinsrats und der Organe sowie des Rechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichts der Revisoren
c) Entlastung des Vorstands ( alle 3 Jahre )
d) Neuwahl des Vorstands ( alle 3 Jahre )
e) Abberufung des Vorstandes
f) Wahl der Revisoren ( alle 3 Jahre )
(6)Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Satzungsänderung
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
d) Zulassung und Auflösung von Abteilungen
e) Auflösung des Vereins
(7)Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrates oder 1/3 der Stimmberechtigten beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein.
(8)Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und jeglicher Belastung von Liegenschaften ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Sollstärke der Delegiertenversammlung erforderlich. Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine ¾ Mehrheit erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Abstimmung auf die nächste Delegiertenversammlung zu vertagen, bei der dann eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genügt.
(9)Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Tag der Versammlung
b) Name und Vorname des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder
d) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die Anträge , die Beschlüsse und die Wahlen mit den zahlenmäßig genauen Abstimmungsergebnissen. Gewählte Mitglieder sind mit Vor- und Zunahme und Wohnort anzugeben.
g) die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
§ 9 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer Der gesetzliche Vertreter des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt, von der aber der Stellvertreter nur Gebrauch machen darf wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2)Der Vorstand wird einzeln von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3)Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4)Wiederwahl ist möglich.
(5)Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6)Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
(7)Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(8)Der Vorstand ist ermächtigt, Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes einzugehen. Bei Beträgen über 10.000 Euro ist vorher ein einstimmiger Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, entscheidet der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit.
(9)Der Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe beratend teilnehmen.
(10)Im Rahmen des Stellenplans ist der Vorstand berechtigt, haupt- oder nebenamtliches Personal einzustellen.
§ 10 Der Vereinsrat
(1)Der Vereinsrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern oder einem Stellvertreter
c) dem / der / den Ehrenvorsitzende(n)
(2)Der Vereinsrat ist in allen Vereinsangelegenheiten Beschluss fassendes Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
(3)Der Vereinsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien, der Ordnung und des Stellenplans
b) Genehmigung der Haushalte des Vorstandes und der Abteilungen
c) Entscheidung über Berufungen bei Ausschluss aus dem Verein
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Vereins
(4)Der Vereinsrat ist nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit absoluter Mehrheit.
(5)Der Vereinsrat wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
§ 11 Fachausschüsse
Fachausschüsse werden bei Bedarf vom Vereinsrat gebildet.
§ 12 Die Abteilungsversammlung
(1)An der Abteilungsversammlung können alle Mitglieder der Abteilung teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind darüber hinaus auch die Jungmitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
(2)Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte
b) Entlastung der Abteilungsleitung
c) Neuwahl der Abteilungsleitung (alle 3 Jahre )
d) Wahl der Delegierten auf die Dauer von 3 Jahren
e) Beschlussfassung und Änderung der Abteilungsordnung
(3)Zur Abteilungsversammlung, auch mit Neuwahlen, haben die Abteilungen ihre stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindesten 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt mit Ankündigung in der örtlichen Presse (Tölzer Kurier) und Bekanntmachung auf der Homepage (hier mit Tagesordnung). Ist in der Abteilungsversammlung über einen „Abteilungsbeitrag“ zu beschließen, ist dieses Thema als eigener Tagesordnungspunkt zu benennen.
§ 13 Die Abteilungsleitung
(1)Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus:
a) dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter
b) dem Jugendleiter (bei Bedarf )
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
(2)Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Innen und Außen.
§ 14 Revisoren
(1)Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume stattfinden. Jede Prüfung ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Revisoren prüfen auch die Buch- und Kassenführung der Abteilungen.
(2)Beanstandungen müssen dem Vorstand bzw. den betroffenen Stellen in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
(3)Die Revisoren legen jährlich der Delegiertenversammlung einen Bericht vor.
(4)Die Revisoren dürfen keine weitere Funktion ausüben.
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3)Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4)Der Vereinsrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
§ 16 Ordnungen
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, sind entsprechende Ordnungen maßgebend.
§ 17 Datenschutz
(1)Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträger/innen, Übungsleiter/innen und Wettkampfrichter/innen digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintritt, Austritt, Funktion, Ehrungen. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(4)Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträger/innen, Übungsleiter/innen und Wettkampfrichter/innen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5)Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein Name und Vorname, ggf. Funktion und / oder Abteilungszugehörigkeit sowie Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt vorgenannte Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6)Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7)Jedes Mitglied, jede/r Funktionsträger/in, Übungsleiter/in und Wettkampfrichter/in hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner/ihrer Daten.
(8)Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9)Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(10)Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt [ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind].
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gaißach, den 11.03.2019 ………………………………….. Danner Vorsitzende
Finanzordnung
§ 1 Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
(1)Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, d.h., die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen und ausnahmslos dem Satzungszweck dienen.
(2)Aufwendungen, denen keine mess-oder bewertbaren Erträge gegenüberstehen, sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu tätigen.
(3)Die Abteilungen können nach § 2 Abs. 5 der Satzung eigene Kassen führen.
§ 2 Haushalt
(1)Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres ein Haushaltsplan für das nächste Jahr aufzustellen, der sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan richtet. Er ist gem. § 10 Abs. 3 der Satzung dem Vereinsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)Die Abteilungen legen dem Vorstand nach Aufforderung jährlich ihre Abteilungshaushalte vor.
§ 3 Buchhaltung, Kassenführung, Belege
(1)Die Buchhaltung und Kassenführung hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und nach dem Merkblatt für Abteilungsleiter und Kassiere zu erfolgen.
(2)Die Abteilungskassen legen zum 30.6. und 31.12. der Hauptkasse im Quartal ihre Kassenbücher mit Zwischen- bzw. Abschlusssummen vor.
(3)Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein aus denen sich Art und Höhe ersehen lässt. Die Mehrwertsteuer ist gesondert anzugeben.
(4)Die Hauptkasse zieht die Mitgliederbeiträge ein.
(5)Die Hauptkasse stellt den Abteilungen die anteiligen Mitgliederbeiträge nach Abzug der Versicherungsbeiträge und der sonstigen Kosten zur Verfügung.
§ 4 Zahlungsverkehr, Zeichnungskompetenz
(1)Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln.
(2)Zahlungen dürfen nur mit Einverständnis des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bzw. von den Abteilungskassen nur mit Einverständnis des Abteilungsleiters geleistet werden.
§ 5 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
(1)Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
(2)Der Vorstand ist ermächtigt, Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes einzugehen. Bei Beträgen über 10.000 Euro ist vorher ein einstimmiger Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, entscheidet der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit.
(3)Werbeverträge bedürfen der Zustimmung des Vereinsrats und der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
(4)Die Abteilungsleitung ist ermächtigt, Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Abteilungshaushalts einzugehen. Verbindlichkeiten, die im Einzelfall 5.000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Ausgaben der Abteilungen die aus vorhandenen eigenen Mitteln nicht gedeckt werden können, bedürfen der Genehmigung des Vereinsrats.
§ 6 Inventar / Vermögen
(1)Zum Jahresende ist eine Inventur von Wirtschaftsgütern vorzunehmen. Soweit es sich um Inventar handelt; das ausschließlich oder vorwiegend von einer Abteilung genutzt oder benutzt wird, fällt die Erfassung in die Kompetenz der jeweiligen Abteilung.
§ 7 Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Stellen
(1)Soweit Abteilungen Empfänger von Spenden sind , sind sie für die Einhaltung folgender Vorschriften verantwortlich: Die Spender sind dem Vorstand bekannt zu machen. Spendenquittungen werden ausschließlich vom Vorstand ausgestellt.
(2)Werden Zuschüsse von öffentlichen Stellen gewährt, bleiben diese in der Verfügungsgewalt der Hauptkasse. Die Zuschüsse werden dem Haushalt der jeweiligen Abteilung gutgeschrieben. Für die rechtzeitige Antragstellung hat das jeweils zuständige Vereinsorgan Sorge zu tragen.
§ 8 Prüfungen
(1)Die Revisoren sind verpflichtet, Prüfungen gemäß § 14 der Satzung vorzunehmen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, sonstige regelmäßige und unvermutete Prüfungen vorzunehmen.
(2)Die Revisoren überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
Verfahrensordnung
§ 1 Gültigkeitsbereich – Öffentlichkeit
(1)Versammlungen i.S. dieser Verfahrensordnung sind alle Zusammenkünfte der satzungsgemäßen Organe (§ 7 der Satzung des SC Gaißach e.V.).
(2)Die Versammlungen sind nichtöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Versammlungsleitung. Zutritt haben nur Mitglieder. Die Versammlungsteilnehmer haben sich vor Beginn in die Anwesenheitsliste einzutragen. Für nicht stimmberechtigte Teilnehmer ist eine gesonderte Liste zu führen.
§ 2 Einberufung – Beschlussfähigkeit
(1)Zu allen Versammlungen nach § 7 Buchstabe a und e der Satzung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Enthält die Tagesordnung u.a. den Punkt „Satzungsänderungen“, „Änderungen der Abteilungsordnungen“ o.ä., müssen die zu ändernden Bestimmungen bekannt gemacht werden.
(2)Ist die Versammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung hierüber nichts anderes bestimmt.
§ 3 Versammlungsleitung
(1)Die Versammlungen werden vom jeweiligen Vorsitzenden des Organs oder dessen Stellvertreter geleitet.
(2)Ist keine dieser Personen anwesend, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
(3)Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Versammlungsteilnehmern auf Zeit oder für die ganze Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
§ 4 Eröffnung
(1)Jede Versammlung ist formell zu eröffnen.
(2)Der Versammlungsleiter prüft und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung fest und gibt die Tagesordnung bekannt.
§ 5 Tagesordnung
(1)Über die Tagesordnung, über Einsprüche gegen die Tagesordnung und Änderungsanträge ist von der Versammlung vor Eintritt in die Beratungen mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache zu entscheiden.
(2)Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind in der beschlossenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.
(3)Nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes ist zunächst dem Berichterstatter, bei Anträgen dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Hierauf erfolgt die Aussprache.
(4)Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung behandelt werden.
§ 6 Aussprache
(1)Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich an den Aussprachen beteiligen. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt.
(2)Der Versammlungsleiter kann jederzeit auch außerhalb der Reihenfolge in die Aussprache eingreifen. Er kann auch dem Berichterstatter oder Antragsteller außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen, wenn dies dem Sachzusammenhang dienlich ist.
(3)Zu Punkten der Tagesordnung, über die bereits abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt. Ergeben sich nachträglich wesentlich neue Gesichtspunkte, kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit über eine neuerliche Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt entscheiden.
(4)Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen. Bemerkungen zur eigenen Person sind am Schluß der Aussprache oder nach erfolgter Abstimmung gestattet.
(5)Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
§ 7 Ordnungsrufe
(1)Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abweichen, kann der Versammlungsleiter „zur Sache“ rufen. Verletzt der Redner den Anstand, so kann der Versammlungsleiter „zur Ordnung“ rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen.
(2)Einem Redner, der zweimal ohne Erfolg „ zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen wird, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden.
(3)Versammlungsteilnehmer, die durch ihr Verhalten die Versammlung gröblich stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Verwarnung aus dem Raum gewiesen werden.
§ 8 Anträge
(1)Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organs kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Soweit keine andere Frist im Einzelfall bestimmt ist, sind die Anträge schriftlich 5 Tage vorher beim Vorsitzenden des Organs bzw. Einladenden einzureichen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben.
(2)Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind als Abänderungsanträge ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
(3)Dringlichkeitsanträge sind vom Antragsteller zu begründen und können auf Beschluss der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Vor der Abstimmung ist ein Gegenredner zuzulassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
§ 9 Abstimmung
(1)Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Liegen mehrere Anträge zu einer Sache vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind.
(2)Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so reichen 1/3 der Stimmberechtigten aus, um diesem Antrag stattzugeben. Eine namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
(3)Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann der Versammlungsleiter das Wort ergreifen und Auskunft geben.
(4)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stellen mindestens 1/3 der Stimmberechtigten den Antrag auf Wiederholung der Abstimmung, muss diese wiederholt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten diesen Antrag annimmt.
§ 10 Wahlen
(1)Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen und/oder mit der Einladung auf der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind.
(2)Wahlen sind grundsätzlich offen vorzunehmen. Stehen mehr als eine Person für ein Amt zur Wahl, ist geheim abzustimmen. Im übrigen gilt § 9 (2).
(3)Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während der Wahl die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(4)Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung der Annahme der Wahl vorliegt.
(5)Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter und der Versammlung bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 11 Versammlungsprotokolle
(1)Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Das Protokoll soll nur das Wesentliche einer Versammlung zum Inhalt haben. Es muss enthalten:
a) Art der Versammlung
b) Ort und Tag der Versammlung
c) Name und Vorname des Versammlungsleiters und des Protokollführers
d) Die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder
e) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
f) die Tagesordnung
g) die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlen mit den zahlenmäßig genauen Abstimmungsergebnissen. Gewählte Mitglieder sind mit Vor- und Zunamen und Wohnort anzugeben.
h) die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
Ehrungsordnung
§ 1 Vereinstreue
(1)Für langjährige Vereinstreue werden Mitglieder geehrt
1. bei einer Mitgliedschaft von 25 Jahren durch Verleihung des Ehrenabzeichens in Silber mit der Zahl 25
2. bei einer Mitgliedschaft von 50 Jahren durch Verleihung des Ehrenabzeichens in Gold mit der Zahl 50
3. bei einer Mitgliedschaft von 60, 70, 75 Jahren usw. durch eine Ehrengabe.
§ 2 Leistungen und Verdienste
(1)Das silberne Ehrenabzeichen kann verliehen werden bei besonderen sportlichen Leistungen und bei besonderen Verdiensten um den SC Gaißach und den Sport. Es kann auch verliehen werden an Persönlichkeiten der Behörden oder anderer Organisationen und an verdiente Personen, auch wenn diese nicht Mitglieder des SC Gaißach sind.
(2)Das goldene Ehrenabzeichen kann verliehen werden bei hervorragenden sportlichen Leistungen. Das goldene Ehrenabzeichen kann auch verliehen werden bei hervorragenden Verdiensten um den SC Gaißach und den Sport wenn die Verleihung des silbernen Abzeichens mindestens 5 Jahre zurückliegt.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1)Für besondere Verdienste im Vereinsgeschehen und bei langjähriger Funktionstätigkeit im Verein kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben Sitz und Stimme bei der Delegiertenversammlung (siehe § 8 Abs. 1 c der Satzung).
(2)Besonders verdiente langjährige Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimme im Vereinsrat.
§ 4 Abwicklung
(1)Vorschläge können von jedem Vereinsorgan erfolgen.
(2)Ehrungen nach § 2 und 3 der Ehrungsordnung bedürfen der Zustimmung des Vereinsrats.
(3)Ehrungen nach § 2 und 3 werden vom Vorstand vorgenommen.
§ 5 Persönliche Ereignisse
(1)Bei Erreichung des 70., 80., 90. und jeden weiteren Lebensjahres eines mehrjährigen Mitgliedes sollen Glückwünsche des Vorstandes übermittelt werden.
(2)Für die Erweisung der letzten Ehre beim Ableben eines Mitglieds ist die jeweilige Abteilung zuständig. Bei besonders verdienten Mitgliedern ist der Vorstand wegen Teilnahme zu verständigen.
§ 6 Sonstiges
Alle Ehrungen sollen in einem würdigen Rahmen erfolgen.

















































